Angesichts der langen Prozessgeschichte ist es zwar verständlich, dass die Vorinstanz das Verfahren speditiv weiterführen will. Aufgrund der grossen Zeitspanne zwischen den im Jahr 2017 kommunizierten Mängel und der Wiederaufnahme des eigentlichen Baubewilligungsverfahrens im Winter 2019/2020 wäre es aus Gründen der Verhältnismässigkeit dennoch angezeigt gewesen, der Beschwerdeführerin nochmals eine letzte Frist zur Behebung allfälliger, noch bestehender Mängel einzuräumen. Dies gilt erst Recht, wenn man sich vom Bauinspektorat der Stadt Bern im Überweisungsschreiben vom 19. März 2020 aufgeführten Mängel anschaut: