Das Regierungsstatthalteramt führt im angefochtenen Entscheid zwar aus, dass das Baugesuch nach wie vor mangelhaft sei. Es begründet dies jedoch mit keinem Wort und führt insbesondere nicht aus, welche Unterlagen aus seiner Sicht noch fehlen oder unvollständig sind. Die Vorinstanz verweist lediglich auf das Überweisungsschreiben des Bauinspektorats der Stadt Bern, worin dieses festgestellt habe, dass noch Unterlagen fehlen würden oder angepasst werden müssten. Ein solcher Verweis vermag keine genügende Begründung darzustellen, was vorliegend erst