- Ein Vergleich der vom Regierungsstatthalteramt eingereichten Vorakten7 und den von der Stadt eingereichten Vorakten8 zeigt, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht im Besitze aller, von der Beschwerdeführerin bei der Stadt eingereichten Baugesuchsunterlagen war: Die Beschwerdeführerin hat das verbesserte Baugesuch mitsamt Beilagen am 13. Februar 2020 beim Bauinspektorat der Stadt Bern eingereicht.9 Mit Eingabe vom 5. März 2020 reichte sie sodann zudem einen Umgebungsplan sowie ein "Ausnahmegesuch für Bauten in der Schutzzone A (SZA)" ein.10