Da die Rechtsfolgen für die Beschwerdeführerin jedoch dieselben sind, würde dieser Mangel – wie die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 1. Juli 2020 zu Recht vorbringt – nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Letztlich ist dies jedoch irrelevant, da die angefochtene Abschreibungsverfügung (selbst wenn diese in einen Nichteintretensentscheid umgedeutet wird) aus anderen Gründen aufzuheben ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. d) Die angefochtene Verfügung leidet an verschiedenen Mängeln: