Die Vorinstanz hätte daher das Baugesuchsverfahren nicht abschreiben dürfen. Da ihrer Meinung nach ein wieder eingereichtes, formell mangelhaftes Baugesuch vorlag, hätte sie gestützt auf Art. 18 Abs. 4 BewD vielmehr einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Da die Rechtsfolgen für die Beschwerdeführerin jedoch dieselben sind, würde dieser Mangel – wie die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 1. Juli 2020 zu Recht vorbringt – nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.