c) Eine Abschreibung des Baugesuchsverfahrens ist nur dann angezeigt, wenn das Baugesuch zurückgezogen wird bzw. als zurückgezogen gilt. Ein aktiver Rückzug des Baugesuchs durch die Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht erfolgt. Nach Art. 18 Abs. 1 und 2 BewD gilt ein Baugesuch nur dann als zurückgezogen, wenn es innert der Frist nicht wieder eingereicht wird. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2020 und damit innert angesetzter Frist ein verbessertes Baugesuch eingereicht hat. Die Vorinstanz hätte daher das Baugesuchsverfahren nicht abschreiben dürfen.