Ein Nichteintretensentscheid stelle zudem einen massiven Eingriff dar und müsse detailliert angedroht und begründet werden. Ein Verweis auf eine über 3 Jahre zurückliegende verfahrensleitende Verfügung, welche selber festhalte, dass sie keine Gewähr auf Vollständigkeit übernehme und auf Basis einer summarischen Prüfung beruhe, sei angesichts der erheblichen Anstrengungen zur Verbesserung des Baugesuchs vollkommen ungenügend. Sie sei davon ausgegangen, sämtliche notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben. Hätte tatsächlich noch etwas gefehlt, so hätte dies unter Fristansetzung nachgefordert werden müssen und Androhung des Nichteintretens.