18 Abs. 4 BewD sei nicht angezeigt gewesen. Ein solches käme nur in Frage, wenn das Baugesuch formell mangelhaft ist. Dies beinhalte Mangelhaftigkeit im Bereich der Eintretensvoraussetzungen. Dies liege ohnehin nicht vor. Aus dem pauschalen und bestrittenen Vorwurf angeblich fehlender und mangelhafter Unterlagen sei nicht mit ausreichender Schlüssigkeit ersichtlich, was nun wirklich beanstandet werde. Ein Nichteintretensentscheid stelle zudem einen massiven Eingriff dar und müsse detailliert angedroht und begründet werden.