a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz begründe ihre Abschreibungsverfügung auf einem nie erfolgten Rückzug des Baugesuchs. Art. 18 Abs. 1 BewD5 besage nur, dass ein zur Verbesserung zurückgewiesenes Gesuch als zurückgezogen gelte, wenn es nicht innert Frist wieder eingereicht werde. Sie habe das Gesuch inklusive zusätzlicher Unterlagen jedoch wieder eingereicht. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Rückzugsfiktion seien daher nicht gegeben. Durch die verweigerte Behandlung habe die Vorinstanz das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt. Auch ein Nichteintreten gestützt auf Art. 18 Abs. 4 BewD sei nicht angezeigt gewesen.