7. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 wies das Rechtsamt das Gesuch des Regierungsstatthalteramts um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es aufgrund eines Vergleiches der Vorakten des Regierungsstatthalteramts und den Beschwerdebeilagen der Beschwerdeführerin unklar sei, ob das Regierungsstatthalteramt im Besitze aller, von der Beschwerdeführerin eingereichten Baugesuchsunterlagen war. Das Regierungsstatthalteramt und die Stadt erhielten Gelegenheit sich dazu zu äussern und die vollständigen Vorakten einzureichen.