4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das Regierungsstatthalteramt um Fristsetzung bis 15. Februar 2020 für die Einreichung des notwendigen Baugesuchs. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 gewährte das Regierungsstatthalteramt die beantragte Frist bis am 15. Februar 2020 letztmalig. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, das verbesserte Gesuch gemäss Mängelliste in der Verfügung vom 28. Juni 2017 bis spätestens zu diesem Zeitpunkt einzureichen. Werde das vollständige Gesuch bis dahin nicht vollständig eingereicht, gelte es als zurückgezogen und werde abgeschrieben;