Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 verlangte die Beschwerdeführerin den Erlass einer Feststellungsverfügung, wonach im Zusammenhang mit dem Weiterbestand der Montagehalle kein Baugesuch notwendig sei. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 trat das Regierungsstatthalteramt auf das Ersuchen um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht ein und drohte mit der Abschreibung des Baubewilligungsverfahrens, sollte das Baugesuch der Beschwerdeführerin bis am 22. Februar 2019 nicht mängelfrei vorliegen.