I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin einer Montagehalle auf der Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. A.________. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der B.________ Die Parzelle befindet sich im Perimeter der Überbauungsordnung "F.________" und in der Schutzzone A (SZ A) sowie im Aaretalschutzgebiet. Für die Montagehalle wurde im Jahr 1967 eine befristete Bewilligung erteilt (bezeichnet als "Bestandesbewilligung"). Mit Schreiben vom 23. Juli 1974 teilte der Stadtbauinspektor der Bauherrschaft mit, die Befristung der Bestandesbewilligung werde aufgehoben; diese Bewilligung gelte von nun an bis zu ihrem Widerruf.