3. Im Übrigen wird der Entscheid der Gemeinde Fraubrunnen vom 30. April 2020 bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1500.-- festgelegt. Davon hat der Beschwerdeführer drei Viertel, ausmachend CHF 1125.--, und die Beschwerdegegnerschaft einen Viertel, ausmachend CHF 375.--, zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den auf sie entfallenden Anteil der Verfahrenskosten. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.