2. Ziff. 4.2 des Entscheids der Gemeinde Fraubrunnen vom 30. April 2020 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: «Der bereits erstellte Zaun ist so weit zu kürzen, dass er zusammen mit der Mauer und gemessen vom Terrain 1960 nirgends die Maximalhöhe von 2.0 m überschreitet. Der auf das zulässige Mass gekürzte Zaun ist zudem so zu bepflanzen, dass die Zugänglichkeit zum Rand der Mauer erschwert und die Absturzsicherheit gewährleistet ist. Die Kürzung inklusive Bepflanzung des Zauns haben bis zum 31. Oktober 2021 zu erfolgen.»