erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft beläuft sich auf CHF 4806.95 (Honorar inkl. MWST CHF 4523.40, Auslagen inkl. MWST CHF 283.55) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerschaft demnach drei Viertel der Parteikosten, ausmachend CHF 3605.20, zu ersetzen. Beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid