Vielmehr dringt der Beschwerde insoweit durch, als für den Zaun der teilweise Bauabschlag sowie Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet werden. Im Vergleich zur Gesamtkonstruktion und zu den Rügen des Beschwerdeführers kommt der verfügten Kürzung und Bepflanzung des Zauns jedoch eine bloss untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdegegnerschaft zu drei Vierteln als obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerschaft hat daher einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 375.- -, zu tragen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für diesen Betrag.