Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerschaft kann nicht als vollständig obsiegend gelten, da die Beschwerde entgegen ihren Anträgen nicht vollständig abgewiesen wird. Vielmehr dringt der Beschwerde insoweit durch, als für den Zaun der teilweise Bauabschlag sowie Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet werden.