a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Mauer mit Zaun zu Recht als baubewilligungsfähig beurteilt hat, soweit diese die Maximalhöhe von 2 m nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Höhe ist die Vorinstanz indes von einem nicht korrekten Terrain ausgegangen. Dem das zulässige Mass überschreitenden Zaunteil ist daher der teilweise Bauabschlag zu erteilen. Im Rahmen der Wiederherstellung ist der Zaun auf die erlaubte Höhe zu kürzen und mittels Bepflanzung absturzsicher auszugestalten.