Die Gemeinde hat in Ziff. 4.4 des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids vom 30. April 2020 festgehalten, der Bauherrschaft werde von den Rechtsverwahrungen des Beschwerdeführers Kenntnis gegeben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird der vorinstanzliche Entscheid mit Ausnahme der Ziffern 4.1 und 4.2 des Dispositivs bestätigt. Die nicht abgeänderten Anordnungen, zu denen auch Ziff. 4.4 mit der Kenntnisgabe der Rechtsverwahrung gehört, werden demnach übernommen. Damit gilt auch die Kenntnisnahme und -gabe der Rechtsverwahrung des Beschwerdeführers als erfolgt. Eine erneute Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Dem Beschwerdeführer fehlt es insofern an