Im Übrigen dient die Wiederherstellung auch der Sicherheit. Diese stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das einem allfälligen Vertrauenstatbestand ohnehin vorgeht. So konnte auch in dem von der Beschwerdegegnerschaft erwähnten Fall RA-Nr. 120/2015/169 trotz grundsätzlich bejahtem Vertrauensschutz nicht auf die Wiederherstellung verzichtet werden, soweit diese aus Sicherheitsgründen geboten war (vgl. dortige E. 2.c). 7. Rechtsverwahrung