Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 aber vor Baubeginn mit der Gemeinde in Verbindung gesetzt hätte, liegt kein Vertrauenstatbestand vor: Die fragliche Auskunft hat sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft lediglich auf die Baubewilligungspflicht der Gartenmauer bezogen. Der Mauer wird vorliegend die Bewilligung erteilt. Von der Wiederherstellung betroffen ist einzig der Zaun. Diesbezüglich erteilte die Gemeinde soweit ersichtlich keine Auskünfte oder Zusicherungen, die der vorliegenden Wiederherstellung entgegenstünden. Im Übrigen dient die Wiederherstellung auch der Sicherheit.