Anlässlich dieser Information soll die Gemeinde die Bewilligungspflicht zwar erneut verneint haben.37 Ob die Beschwerdegegnerin 2 die Gemeinde vor oder erst nach der Errichtung der Mauer über den Bau informiert hat, geht aus den Akten jedoch nicht eindeutig hervor. Falls die Beschwerdegegnerin 2 der Gemeinde lediglich die Fertigstellung mitgeteilt hat, würde eine allfällige damalige Auskunft keine taugliche Vertrauensgrundlage bilden können, da zu diesem Zeitpunkt die mit dem Bau der Mauer verbundenen Dispositionen bereits getätigt worden wären. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 aber vor Baubeginn mit der Gemeinde in Verbindung gesetzt hätte, liegt kein Vertrauenstatbestand vor: