Aus den Vorakten ergibt sich, dass sich ursprünglich L.________ und nicht die Beschwerdegegnerschaft bei der Gemeinde nach der Baubewilligungspflicht informiert hat.36 Soweit die Gemeinde L.________ eine Auskunft erteilt hat, war diese Auskunft zum Vornherein nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, da L.________ vorliegend nicht zur Bauherrschaft gehört und auch nicht Partei im Beschwerdeverfahren ist. Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Gemeinde lediglich über den Bau der Gartenmauer informiert. Anlässlich dieser Information soll die Gemeinde die Bewilligungspflicht zwar erneut verneint haben.37