f) Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, auf die Wiederherstellung sei aus Gründen des Vertrauensschutzes zu verzichten. Sie hätte bei der Gemeinde vorgängige Abklärungen getroffen. Entsprechend der Auskunft der damaligen Bauverwaltung hätte sie, die Beschwerdegegnerschaft, gutgläubig darauf vertraut, die Gartenmauer dürfe baubewilligungsfrei errichtet werden. Die Gemeinde sei zur Auskunft zuständig gewesen. Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der Grund für die Baubewilligungspflicht sei letztlich auch nicht die Gartenmauer selber, sondern die neue Absturzsicherung, deren Höhe bisher nicht mitberücksichtigt worden sei.