Ob der Zaun lediglich auf das projektierte Mass oder auf die für die Wiederherstellung notwendigen Masse zurückgebaut wird, ist für den anfallenden Aufwand der Bauherrschaft unerheblich. Die Massnahme der Bepflanzung dient schliesslich der Absturzsicherheit und entspricht damit einem zwingenden öffentlichen Interesse. Daran ändert wie dargelegt nichts, dass sich die Mauer auf einem privaten Grundstück befindet. Die Bepflanzung des Zauns verursacht einen verhältnismässig kleinen Aufwand für die Bauherrschaft. Die Beschwerdegegnerschaft weist in Ziff. 3.6 ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2020 denn auch selbst darauf hin, eine Bepflanzung des Zauns sei denkbar.