Die Massnahmen sind damit auch erforderlich. Die in den Baugesuchsplänen vorgesehene Zaunhöhe überschreitet das zulässige Mass entgegen den Ausführungen der Bauherrschaft zudem nicht nur geringfügig. Vielmehr entspricht der Rückbau auf die erlaubte Höhe einer Kürzung um bis zu 40 %.31 Hinsichtlich der Zaunkürzung hat die Bauherrschaft im Rahmen einer Projektänderung im vorinstanzlichen Verfahren bereits selbst eine Reduktion der Höhe vorgesehen. Ob der Zaun lediglich auf das projektierte Mass oder auf die für die Wiederherstellung notwendigen Masse zurückgebaut wird, ist für den anfallenden Aufwand der Bauherrschaft unerheblich.