e) Mit einem Rückbau des Zauns auf das zulässige Mass kann den Höhenvorgaben von Art. 9 Abs. 4 GBR Nachachtung verschafft werden. Mit der gleichzeitigen Bepflanzung des Zauns kann zudem die Zugänglichkeit zum Rand der Mauer erschwert und die Absturzsicherheit erreicht werden. Die Massnahmen sind demnach zur Herstellung des rechtmässigen Zustands geeignet. Andere Schutzelemente als eine Bepflanzung führen zu einer Überschreitung der Maximalhöhe, weshalb hinsichtlich der Absturzsicherheit kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel als eine Bepflanzung ersichtlich ist. Die Massnahmen sind damit auch erforderlich.