Anders als z.B. Zäune werden sie daher nicht zur Höhe der Mauern, auf denen sie sich befinden, hinzugerechnet.30 Gegenstand der nachfolgend zu prüfenden Wiederherstellung ist also nicht nur die Kürzung des Zauns auf das zulässige Mass, sondern zugleich auch dessen absturzsichere Bepflanzung. Eine solche Bepflanzung wäre im Übrigen selbst ohne Zaunkürzung zu prüfen gewesen, weil der Zaun auch in der projektierten Form teilweise weniger als 1 m hoch ist und damit den Anforderungen an eine genügende Absturzsicherung nicht entsprochen hätte.