d) Weil die vorliegende Mauer nirgends über 1.50 m hoch ist, kann gemäss Ziff. 2.1.4 der SIA- Norm 358 eine genügende Absturzsicherung in Form einer geeigneten Bepflanzung erfolgen. Pflanzungen sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. r BewD generell baubewilligungsfrei.29 Anders als z.B. Zäune werden sie daher nicht zur Höhe der Mauern, auf denen sie sich befinden, hinzugerechnet.30 Gegenstand der nachfolgend zu prüfenden Wiederherstellung ist also nicht nur die Kürzung des Zauns auf das zulässige Mass, sondern zugleich auch dessen absturzsichere Bepflanzung.