2.1.2 und 3.1.3). Bei Absturzhöhen bis 1.50 m kann der Schutz auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit des Randes von begehbaren Flächen durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung oder dergleichen erschwert wird (Ziff. 2.1.4). Anders als die Beschwerdegegnerschaft ausführt, kann von den Anforderungen an die Sicherheit auch bei selbstbewohntem Eigentum keine Ausnahme gemacht werden. Die Baubewilligungsbehörde muss die Sicherheitsvorschriften 26 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 27 BVR 2006 S. 444 E. 6.1.