c) Der von der Wiederherstellung betroffene Zaun muss überdies den Anforderungen an eine ausreichende Absturzsicherung genügen (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 BauV). Für die Geländer von Hochbauten sind die Vorgaben der SIA-Norm 358 «Geländer und Brüstungen» mass-gebend. Demnach beurteilen sich die Anforderungen an Geländer und Brüstungen im Einzelfall aufgrund eines Gefährdungsbildes. Bei Wohnbauten, und damit auch im vorliegenden Fall, ist das Gefährdungsbild 1 «Fehlverhalten von unbeaufsichtigten Kindern» anwendbar. Dieses schreibt ein mindestens 1 m hohes Schutzelement vor, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt (Ziff. 2.1.2 und 3.1.3).