b) Vorliegend ist Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Zaun so weit zu kürzen, dass er in Kombination mit der Mauer und gemessen vom Terrain 1960 nicht mehr zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Höhe von 2 m führt. Die Vorinstanz erliess zwar bereits in Ziff. 4.2 des angefochtenen Entscheids eine Wiederherstellungsanordnung, wonach die Bauherrschaft den Zaun teilweise zurückzubauen habe. Wie dargelegt, ging die Vorinstanz allerdings zu Unrecht vom Terrain von 1978 aus. Die verfügte Kürzung genügt demnach nicht, um den rechtmässigen Zustand herzustellen.