fehlerhaft, als die Vorinstanz bei der Bestimmung der konkreten Höhe vom Terrain von 1978 anstatt von jenem von 1960 ausgegangen ist. Damit ist auch der auf der Stützmauer errichtete Zaun bewilligungsfähig, soweit er zusammen mit der Mauer und gemessen vom Terrain 1960 die Höhe von 2 m nicht überschreitet. Angesichts dieser weitgehenden Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens kann ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder eine unerwünschte Präjudizwirkung, wie dies vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemacht wird, zum Vornherein nicht vorliegen. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands