f) Die Vorinstanz beurteilte den Zaun auf der Mauer ebenfalls als grundsätzlich bewilligungsfähig. Wie dargelegt, erachtet sie in ihrem Entscheid eine Höhe bis zu 2 m aufgrund der besonderen Situation vor Ort als vertretbar. Ausserdem sei der Zaun leicht rückversetzt, womit eine Staffelung vorliege. Die Anlage trete auch mit Zaun nicht auffällig in Erscheinung. Die Beurteilung der Vorinstanz ist dem Gesagten zufolge nicht zu beanstanden und nur insoweit 23 Vgl. Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (seit 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz) vom