Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist die Bauherrschaft frei, ihren Vorstellungen entsprechend zu bauen. Die Mauer ist in den Hang gebaut und nimmt eine Stützfunktion war. Zwar bildet sie zugleich den Abschluss der Hausterrasse. Dies ist für die Bewilligungsfähigkeit der hier zu beurteilenden Stützmauer jedoch unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Stützmauer in dieser Form zwingend notwendig ist oder ob es sich um ein «Luxusobjekt» handelt.