Die Gemeinde durfte damit auf den Beizug der OLK verzichten. Hinsichtlich des Naturschutzes hat das Amt für Wald mit E-Mail vom 16. April 2019 sodann nachvollziehbar festgehalten, von Seiten der Waldabteilung sei kein Bericht notwendig. Soweit der Beschwerdeführer einen Fachbericht zu den Naturgefahren verlangt, kann schliesslich auf das in E. 5.c Gesagte verwiesen werden. Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf das Einholen der vom Beschwerdeführer geforderten Berichte verzichtet. e) Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Stützmauer diene nicht der Hangsicherung, sondern sei ein Luxusobjekt und eine «Aussichtsplattform».