Die streitbetroffene Mauer befindet sich nicht in einem Landschaftsschutzgebiet und auch nicht in einem BLN oder einem im ISOS eingetragenen Gebiet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid überdies festgehalten, das Vorhaben trete nicht auffällig in Erscheinung. Diese Beurteilung der ortskundigen Vorinstanz ist anhand des Situationsplans sowie der Fotos in den Verfahrensakten25 nicht zu beanstanden. Eine «Festungsmauer» an einer «landschaftlich stark exponierten Lage», wie der Beschwerdeführer geltend macht, liegt nicht vor. Die Gemeinde durfte damit auf den Beizug der OLK verzichten.