86 BauG. Gemäss den Materialien zu Art. 22a Abs. 1 BewD müssen für die zwingende Beurteilung durch die OLK im Baubewilligungsverfahren alle drei darin genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, d.h. prägendes Bauvorhaben, nicht offensichtlich unbegründete Bedenken oder Einwände sowie mögliche Beeinträchtigung von Ortsbild und Landschaft.23 Die Begutachtung der OLK soll sich also auf die prägenden Bauvorhaben an exponierter oder gut einsehbarer Lage konzentrieren.24