Gemäss Art. 22 Abs. 1 BewD konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände der nachgenannten Art bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind: Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft (Bst. a), Gefährdung der Sicherheit oder allgemeinen Gesundheit (Bst. b), feuerpolizeiliche Bedenken (Bst. c), Missachtung von Vorschriften über Vorkehren im Interesse Behinderter (Bst. d), Verletzung von Umweltvorschriften (Bst. e), Gefährdung durch Naturgefahren in roten oder blauen 22 Vorakten Baugesuchs-Nr. 2019-20, p. 22