Die Gemeinde hat entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Abteilung Naturgefahren zu Recht darauf verzichtet, einen förmlichen Fachbericht einzuholen. Dass die Beschwerdegegnerschaft beim Bau der Mauer die Regeln der Baukunde nicht eingehalten hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Mauer bereits errichtet ist und es bisher zu keinen aktenkundigen Zwischenfällen gekommen ist. Der Beschwerdeführer vermag aus seinem Vorbringen, die Mauer sei ohne Fundament erstellt worden, daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.