Die Einschätzung der Abteilung Naturgefahren, wonach die streitbetroffene Stützmauer kein erhöhtes Risiko von Hangmuren bewirkt, ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer begründet seine gegenteilige Auffassung nicht näher. Die BVD hat daher keine Veranlassung, von der Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Die Gemeinde hat entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Abteilung Naturgefahren zu Recht darauf verzichtet, einen förmlichen Fachbericht einzuholen.