Sie zu verhindern gehört zur Sorgfaltspflicht jeder Bauherrschaft resp. durch sie beauftragte Planer oder Unternehmer. Die Abteilung Naturgefahren hat nicht die Aufgabe, solche potentiellen Instabilitäten zu überprüfen, da es sich hier allenfalls um künstlich herbeigeführte Risiken und nicht Naturgefahren im eigentlichen Sinne handelt. [...]»