Aus der Naturgefahrenkarte 1:5000 des Kantons Bern ist ersichtlich, dass sich die Parzelle der Beschwerdegegnerschaft mit Ausnahme eines marginalen Abschnitts an der nordöstlichen Grundstücksgrenze nicht in einem Gefahrengebiet befindet. Demgegenüber liegt die Nachbarparzelle des Beschwerdeführers im hier interessierenden Bereich, d.h. entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, im blauen Gefahrengebiet (mittlere Gefährdung). Die Gemeinde ersuchte das Amt für Wald des Kantons Bern, Abteilung Naturgefahren, um eine Einschätzung der Situation. Mit E-Mail vom 30. Juli 2019 hielt der Leiter der Abteilung Naturgefahren Folgendes fest: 22 «[...]  Blaues Gefahrengebiet: