c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bauherrschaft habe bei der Bauausführung grosse Erdverschiebungen mit hohen Gewichten vorgenommen. Dadurch sei die Gefahr von Murgängen auf seiner Parzelle massiv erhöht worden, zumal sich sein Grundstück in einem Gefahrengebiet befinde. Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Nach Art. 57 Abs. 1 BauV21 sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde 18 Vgl. auch Vorakten, p. 19 19 BSIG Nr. 7/725.1/1.1, Weisung vom 25. April 2019 betreffend baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach