Diese Ausführungen der ortskundigen Vorinstanz sind nachvollziehbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der Höhe von 1.20 m ist nicht erforderlich, da es sich bei Art. 9 Abs. 4 GBR um eine sog. unechte Ausnahme handelt.20 Die Anwendung solcher Ermächtigungsklauseln setzen, kein Ausnahmegesuch voraus, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt.