b) Die Stützmauer ist für sich alleine betrachtet zwischen 1.37 m und 1.47 m hoch. Sie ist damit höher als die in Art. 9 Abs. 4 GBR grundsätzlich vorgesehenen 1.20 m, aber weniger hoch als die in Ausnahmefällen maximal zulässigen 2 m. Die Vorinstanz erachtet die Ausnahmebedingungen von Art. 9 Abs. 4 GBR als erfüllt. Sie führt im angefochtenen Entscheid aus, die Anlage trete nicht auffällig in Erscheinung. Bezogen auf die Situation vor Ort mit der starken Hanglage sei die Duldung bis 2 m Höhe vertretbar. Diese Ausführungen der ortskundigen Vorinstanz sind nachvollziehbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.