5. Teilweise Bewilligung a) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann. Im vorliegenden Fall kann in diesem Sinne geprüft werden, ob die Mauer als solche sowie der sich darauf befindende Zaun bis zu einer Maximalhöhe von 2 m zu bewilligen sind.