Ausgehend vom Terrain von 1960 und den Baugesuchsplänen beträgt die Mauerhöhe zwischen 1.37 m und 1.47 m. Der Zaun misst zwischen 88 cm und 91 cm. Zusammengerechnet ist die Konstruktion damit zwischen 2.28 m und 2.35 m hoch. Art. 9 Abs. 4 GBR erlaubt in Ausnahmefällen Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 2 m. Das vorliegende Vorhaben überschreitet diese Maximalhöhe und widerspricht damit Art. 9 Abs. 4 GBR. Gründe für eine Ausnahme gemäss Art. 26 BauG, soweit die Bestimmung überhaupt anwendbar ist, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdegegnerschaft auch nicht geltend gemacht. Das Vorhaben ist in der nachgesuchten Form demnach nicht bewilligungsfähig.