Die Vorinstanz erachtet die Höhenvorgaben gemäss Art. 9 Abs. 4 GBR auch für Stützmauern in Kombination mit einem Zaun als anwendbar.18 Diese Auslegung ist unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch der gängigen Praxis, wonach die Höhe einer Mauer und die Höhe eines Zauns zusammengerechnet werden, wenn die übereinander liegenden Anlagen – wie dies vorliegend der Fall ist – einen funktionellen Zusammenhang aufweisen.19